Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung (SFDR)

DELTA Equity Management GmbH (“DELTA Equity”)

Datum der Veröffentlichung: 01.08.2023

Datum der Aktualisierung: 15.09.2023

 

1.     Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken[1] (Artikel 3 Offenlegungs-VO)

DELTA Equity ist ein langfristig orientierter Investor, der sich seiner ökologischen, sozialen und auf die Unternehmensführung bezogenen (ESG) Verpflichtungen gegenüber Stakeholdern bewusst ist. Bei den Investitionsentscheidungen fließen daher auch ESG-Kriterien, soweit sie für das jeweilige Investment von Relevanz sind, ein. Bei der Prüfung von Investitionsmöglichkeiten wird die DELTA Equity gemäß ihrer ESG Policy grundsätzlich eine ESG Due Diligence zur Bewertung potenzieller Nachhaltigkeitsrisiken durchführen. Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne der Offenlegungsverordnung bedeutet ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

 

2.     Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) (Artikel 4 Offenlegungs-VO)

Artikel 4 Offenlegungs-VO sieht einen Rahmen vor, der darauf abzielt, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu schaffen. Zu diesem Zweck müssen Finanzmarktteilnehmer wie DELTA Equity bestimmte Informationen offenlegen (unter Berücksichtigung der konkretisierenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission („RTS“) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards). DELTA Equity ist der Auffassung, dass die ihr von den Zielfonds und Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die Investitionen (insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Vorgaben der RTS) noch nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Derzeit ist also davon auszugehen, dass DELTA Equity etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungs-VO noch nicht berücksichtigt. DELTA Equity wird jedoch die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

 

3.     Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Offenlegungs-VO)

Gemäß Art. 5 der Offenlegungs-VO haben Finanzmarktteilnehmern in ihrer Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) Informationen darüber aufzunehmen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB ist DELTA Equity nicht verpflichtet, eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglich werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik von DELTA Equity einbezogen.